
Lohnsteuerhilfevereine und Geldwäsche
(Gesetzesänderung seit 01.01.2020)
Durch die Änderung des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12GwG ) sind wir ab 2020 zur Identifizierung der Mitglieder- bei Ehegatten von beiden Steuerpflichtigen (§ 10 ff. GwG) anhand Kopie eines Personalausweises oder eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten Passes zwingend verpflichtet. Dies Verpflichtung gilt auch für Bestandsmitglieder. Lohnsteuerhilfevereine haben eine Risikoanalyse, Identifizierung und Verdachtsmeldung durchzuführen.
Die Mitgliedschaft, Beratung und Versendung der Steuererklärung ist nur nach erfolgter Identifizierung zulässig.