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Satzung

Lohnsteuerhilfeverein Ammerland e.V.
Peterstr. 32, 26160 Bad Zwischenahn
Amtsgericht Oldenburg Vereins - Nr. 120 182

 

§1 Name und Sitz und Arbeitsgebiet

1. Der Verein führt den Namen "Lohnsteuerhilfeverein Ammerland e.V.".

2. Er hat seinen Sitz und die Geschäftsführung in Bad Zwischenahn und damit im Bezirk des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.

3. Das Arbeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§2 Zweck des Vereins

1. Ausschließliche Aufgabe des Vereins ist die Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes.

2. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung nach § 8 StBerG nur durch solche Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.

§3 Beratung der Mitglieder

1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden im Arbeitsgebiet des Vereins Beratungsstellen errichtet. Im Bereich der Aufsichtsbehörde muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden.

2. Zum Leiter von Beratungsstellen werden nur solche Personen bestellt, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz erfüllen. Alle Personen in den Beratungsstellen werden angewiesen, die in § 26 Abs. 1 und 2 StBerG bezeichneten Pflichten einzuhalten.

3. Die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle sowie die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters und die Namen der Personen deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses mitgeteilt werden. Die Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters hat mit Beifügung der nötigen Nachweise zu erfolgen.

4. Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter in den Beratungsstellen erhalten eine angemessene Vergütung. Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag.

5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen werden auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufbewahrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle lohnsteuerpflichtigen Personen werden, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. Nicht-Arbeitnehmer dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen, ohne selbst die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Aufgabe der aktiven Mitglieder, soweit sie einer Beratungsstelle angehören, ist es, die übrigen Mitglieder in Steuersachen zu beraten oder in anderer Weise an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken.

3. Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht..

4. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung, unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnungen und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratungsleistungen in Steuerangelegenheiten nach § 4 Nr. 11 StBerG für alle Steuerangelegenheiten die sich auf das Beitrittsjahr sowie folgende Jahre und das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (per E-Mail) versendet werden können.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sofern Inhalt und Umfang einer aktiven Mitgliedschaft vertraglich geregelt sind, endet diese mit Auflösung des Vertrages.

4. Der Austritt ist auf das Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu Händen des Vorstandes zu erklären.

5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate rückständig ist oder sich wiederholt grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins hat zuschulden kommen lassen.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftungsansprüche nach § 12 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

1. Über die Höhe des Beitrags und der einmaligen Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 02.01. eines jeden Jahres fällig.

2. Sofern der fällige Betrag bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht bezahlt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug; es bedarf keiner weiteren Zahlungsaufforderung.

3. Wenn dem Wunsch auf rückwirkenden Beitritt entsprochen wurde, ist für jedes der zurückliegenden Jahre der Mitgliedsbeitrag ebenfalls beim Eintritt fällig.

4. Neben dem Mitgliedsbeitrag dürfen keine besonderen Entgelte erhoben werden.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfungsberichts stattfinden. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich (Einzelschreiben) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Durchführung der Mitgliederversammlung wird der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 10 v.H. aller Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen. In diesem Falle sind alle Mitglieder bei Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Rundschreiben einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nach vorheriger Aussprache über das Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsprüfung.

3. Beschluss der Beitragsordnung. Beitragsänderungen sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

4. Genehmigung des Haushaltsplans.

5. Beschluss von Satzungsänderungen.

6. Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern sowie deren Angehörigen schließt.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, auf der Mitgliederversammlung zu der mit besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Enthaltungen der Stimme werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitztenden geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer, der über den Hergang der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufnimmt. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichen.

§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern, mindestens aber aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB widerruflich , bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. 5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende lädt hierzu ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens der 1. und 2. Vorsitzende anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse können vom 1. Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Näheres regelt ein Dienstvertrag.

7. Auf die Geschäftsführung finden die Vorschriften der §§664 bis 670 BGB Anwendung.

§11 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

1. Der Vorstand hat die sich nach dem Steuerberatungsgesetz für den Verein ergebenen Pflichten zu erfüllen.

2. Aufgaben und Pflichten des Vorstands sind insbesondere:

· Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben.

· Mitteilung an die Aufsichtsbehörde über Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters, sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

· Bestellung des Geschäftsprüfers innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres.

· Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts.

§12 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

1. Gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) ist eine angemessene Vermögenshaftpflichtversicherung abzuschließen.

2. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungs-fall 50.000,00 EUR und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000,00 EUR betragen.

3. Der Haftungsanspruch der Mitglieder, der sich aus der Beratung in Steuersachen durch den Verein ergibt, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss, der zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Auflösung führt der amtierende Vorstand durch. Die Vertretungsbefugnis gemäß §11 Abs. 2 der Satzung gilt hierbei entsprechend. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

3. Das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation ist einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuwenden, den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung.

§14 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht.

2. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.

 

Stand: 03/2021

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