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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Höhere Entlastung für Alleinerziehende

Alleinerziehende mit mehreren Kindern werden  zusätzlich entlastet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt jährlich 1.908 €. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 € jährlich. Ab dem Jahr 2023 wird der  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind auf 4.260 € erhöht. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich der Betrag um 240 € jährlich.

Für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist die Wohnsitz-Meldung des kindergeldberechtigten Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen erforderlich.

Wird das Kind erstmals im Laufe des Jahres im Haushalt gemeldet, kann der Entlastungsbetrag nur anteilig für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG erfüllt sind.

Ist ein Kind im Haushalt eines Alleinerziehenden gemeldet, stellt dies eine „unwiderlegbare Vermutung“ für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes dar.  Der Bundesfinanzhof hat dies in dem Urteil vom 05.02.2015, Az. III R 9/13 verdeutlicht.

Selbst wenn ein Kind, für das ein Alleinstehender Kindergeld bezieht im Haushalt gemeldet war, jetzt aber in einer eigenen Wohnung lebt, steht der Entlastungsbetrag für Alleinstehende zu. Gem. dem BMF-Schreiben vom 23.11.2022 wurde das Anwendungeschreibn vom 23.10.2017 überarbeitet. So kann

z.B.  der Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen

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